Private Videoüberwachung – Rechte und Pflichten

Regelmäßig erreichen uns Schlagzeilen zum gewaltsamen Betreten von Privatgrundstücken, Einbrüchen in Eigenheime und Sachbeschädigungen an geparkten PKW. Mit der steigenden Kriminalitätsrate wächst auch der Wunsch sich und sein Eigentum abzusichern. Neben mechanischen Systemen, wie Schlössern, Sperr- und Riegelsystemen, Zaunanlagen usw., sind es vor allem technische Überwachungsgeräte, die in großer Zahl erworben und oftmals in Eigenregie montiert werden. Der Handel bietet eine breite Auswahl. Für wirklich jeden Geldbeutel ist etwas dabei und wer gern an der falschen Stelle spart, kann sogar bloße Kameraattrappen erwerben, leere Gehäuse mit bestenfalls minimalem Abschreckungseffekt. 

Kameraattrappen gelten dabei, rechtlich betrachtet, als echte funktionsfähige Kameras, da sie optisch nicht (bzw. nur von sehr fachkundigen Augen) von selbigen zu unterscheiden sind und Personen einem gleichwertigen Überwachungsdruck ausgesetzt sind. Einen interessanten Artikel dazu findet man hier.

„Plug and play“ zur Sicherheit?

Technisch ist es heutzutage kein Problem, ein schlichtes System aufzubauen. Es gibt komplette Sets, die beispielsweise über Funk kommunizieren und einfachen Anforderungen gerecht werden können. Die Daten der Kamera können per Smartphone oder Bildschirm im Haus abgefragt werden. So lässt sich leicht erkennen, wer sich aufs Privatgelände bewegt. Warum also nicht einfach zugreifen und mit wenigen Handgriffen und überschaubaren Geldmitteln sein Grundstück „sicher“ machen?

Ein entscheidender Fakt, dem sich jeder Anwender und damit auch Verantwortliche für Videoüberwachung zu stellen hat, ist die rechtliche Frage.

Recht auf Privatheit

Grundsätzlich hat jeder deutsche Bürger ein verbrieftes Recht auf Privatheit (Europäische Menschenrechtskommission), ein informelles Selbstbestimmungsrecht (Bundesverfassungsgericht Deutschlands) und das Recht auf den Schutz persönlicher Daten (Grundrechte / Datenschutzrichtlinien). Dabei räumt unser Land dem ganzen Thema deutlich mehr Bedeutung ein. Die staatlichen Regelungen sind also meist prägnanter und konkreter gefasst. Ist man sich dieser Tatsache bewusst, scheint die Antwort auf obige Frage eindeutig „Ja“ zu lauten. Doch so einfach ist es nicht, denn das Recht, die eigenen privaten Interessen und Daten zu schützen, gilt ja nicht nur für die eigenen Person. Jeder hat dasselbe Recht darauf, zu entscheiden, ob und wie weit andere Privatpersonen (staatliche Organe wie z.B. die Polizei haben selbstredend andere, erweiterte Rechte und Möglichkeiten) in seine Privatheit eingreifen. 

Nicht kann ich, sondern (wie) darf ich mein Eigentum durch Videokameras absichern?

Dient der Einsatz von Überwachungskameras dem Schutz von Eigentum oder dem „Leib und Leben“, ist deren Nutzung grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Erfassungsbereiche über die Grundstücksgrenzen hinausreichen, also Abschnitte von Fußwegen und Straßen oder umgebendem öffentlichen Gelände beinhalten. Berechtigterweise könnte man an diesem Punkt auf den Datenschutz und das Recht am eigenen Bild verweisen, allerdings hat genau dazu der Europäische Gerichtshof ein Urteil erlassen, welches besagt, dass „die Datenverarbeitung auch ohne Einwilligung zulässig ist, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist.“ Das bedeutet aber auch , dass es sich um berechtigtes Interesse handeln muss, es also eindeutig um – wie bereits weiter oben erwähnt – den Schutz von Eigentum, Gesundheit und Leben geht. Werden dabei Personen erfasst und / oder aufgezeichnet, kann auf eine Einwilligung derselben verzichtet werden, wenn dies einen „unverhältnismäßigen Aufwand“ erfordern würde oder gänzlich unmöglich ist. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein hat eine hilfreiche Broschüre zu konkreten Fragen verfasst, welche hier angeschaut werden kann.

Videoüberwachung vom Profi

Sie merken schon, das Thema ist komplex und nicht mit einem einfach „Ja“ beantwortbar. Es läuft alles auf die Verhältnismäßigkeit hinaus. Spannern, notorischen Kontrollmenschen und „über“-neugierigen Nachbarn wird damit ein rechtlicher Riegel vorgeschoben. Geht es hingegen um ein erhöhtes Sicherheitsgefühl bei den Themen Diebstahl, Einbruch, Abschreckung der Täter und rein private Videoüberwachung, kommt man den berechtigten Wünschen potentiell Betroffener entgegen. Auf jeden Fall sind geltende Datenschutzrichtlinien einzuhalten und im Zweifel muss eben noch einmal über Position, Erfassungsbereich und prinzipielle Notwendigkeit einer Videoüberwachung nachgedacht werden. Wenn man auf Nummer sicher gehen will und Diebstahl trotzdem vorbeugen möchte, sollte man sich vertrauensvoll an einen Facherrichter wenden, welcher nicht nur technisches Know-how mitbringt, sondern auch alle rechtlichen Fragen im Griff hat und zu berücksichtigen weiß. 

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